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AGB Bootsvermietung und Bootscharter
Gültig ab 01.Januar 2007
Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Bootes. Inhalt des zwischen der CityCharter Vermieter" genannt - und Ihnen „ nachstehend "Mieter" genannt - zustande kommenden Vertrages. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch!
1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Mietweise Überlassung des Bootes (teilweise mit Trailer). Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. 1.2 Zwischen Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, Hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. 1.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. 1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und der CityCharter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
2. Mindestalter, Führerschein
Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 18 Jahre. Die gültigen Führerscheine See- und Binnenschein müssen vorhanden sein.
3. Mietpreise, Versicherungen
3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluß jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt. 3.2 Die Mietpreise beinhalten: Teilkasko mit einem Selbstbehalt von €1.000,00 und Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal € 1.000 pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden mit € 8Mio. Schutzbriefleistungen, Reiserücktrittskostenversicherung. Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. 3.3 Die Fahrzeuge werden voll getankt übergeben und müssen voll getankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von € 15 brutto zzgl. € 0,20 brutto pro Liter an.3.4 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietpreise gelten stets ab Citycharter bis zur Rücknahme durch die Citycharter. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde € 50, höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis) und geben an Sie eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die der Nachfolgemieter oder andere Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten Bootsübernahme geltend machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. 3.5 Bei Bootsrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Boot kann anderweitig vermietet werden. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten zu beachten. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet. 3.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.
4. Reservierung, Rücktritt und Umbuchung
4.1 Bootsreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. 4.2 Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von € 350 (Überweisung) zu leisten. Die Reservierung ist dann für beide Seiten verbindlich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist bis spätestens 21 Tage vor Mietbeginn fällig. 4.3 Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung durch den Mieter werden folgende Stornogebühren fällig: bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 10 % des Mietpreises; vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises; ab 14. Tag 80 % des Mietpreises; am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95 %. Des Mietpreises Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. 4.4 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann von diesem bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50 pro Umbuchung berechnet. Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten bestätigten Reservierung ausgehend berechnet. Spätere Umbuchungen sind, soweit überhaupt möglich, nur nach Rücktritt zu den Bedingungen unter Ziffer 4.3 und anschließender Neubuchung möglich.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Die Kaution von € 1000 muss entweder mit dem restlichen Mietpreis 21 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein oder bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei hinterlegt werden. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 21 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und voraussichtlicher Mietpreis sofort fällig. 5.2 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Bootes (und Trailers) und nach erfolgter Mietvertrags Endabrechnung durch Citycharter zurückerstattet. Alle anfallenden Extras werden bei Rückgabe des Boote (und Trailers) mit der Kaution verrechnet. 5.3 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.
6. Haftung, Vollkaskoschutz
6.1 Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsmäßiger Nutzung entstehen, trägt der Mieter bis zu € 1.000 (bei Teilkaskoschäden nur bis € 1.000,-) pro Schadensfall. Diese Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden. 6.2 Die Haftung des Mieters ist auch bei von ihm zu vertretenden Schäden auf die in Ziffer 6.1 genannten Höchstbeträge beschränkt. 6.3 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadensfeststellungskosten legt der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vor. 6.4 Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsbeschränkung. 6.5 Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 9) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 10) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. 6.6 Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vermieters geltend gemachten Schäden, die der Mieter Dritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat.
7.1 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Boot (oder Trailer) oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich der Vermietstation, spätestens jedoch bei der Rückgabe des Bootes (und Trailers) anzuzeigen. 7.2 Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Der Mieter hat nach einem Havarie sowie Grundberührung, Brand-, Entwendungsschäden sofort die Polizei und Citycharter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. 8.2 Der Mieter hat Citycharter, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort telefonisch zu informieren und unverzüglich, spätestens bei Rückgabe einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. 8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Boote /Trailer enthalten. 8.4 Ist die voraussichtliche Schadenshöhe höher als die Eigenhaftung oder besitzt das Boot/Trailer nicht mehr die vollständige Verkehrssicherheit, so ist der Vermieter unverzüglich vom Mieter zu informieren.
9. Reparaturen
9.1 Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Bootes (und Trailer) zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von Citycharter in Auftrag gegeben werden. 9.2 Die Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6), von Citycharter erstattet. 9.3 Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Bootes/ Trailers, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
10. Berechtigte Fahrer
10.1 Das Boot/Trailer darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind. 10.2 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Boot/ Trailer auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes Einzustehen.
11. Verbotene Nutzung
11.1 Dem Mieter ist untersagt, das Boot /Trailer zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Tests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gebiete. 11.2 Das Boot / Trailer ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
12. Übergabe, Rücknahme
12.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Boots-(und Trailer)-Einweisung durch unsere Mitarbeiter teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit den Mitarbeitern durchzuführen. 12.2 Übergabe: Montag bis Freitag 14-19 Uhr; Samstag von 12-16 Uhr. Rücknahme: Montag bis Samstag 9.30-12 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist eine Übergabe bzw. Rücknahme nur mit Vereinbarung möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden. Vor der Rückgabe des Bootes / Trailers muss dieses innen einwandfrei vom Mieter gereinigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, werden dem Mieter Kosten in Rechnung gestellt. Falls die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter auch dafür Kosten in Rechnung gestellt. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt. 12.3 CityCharter kann die Übergabe des Bootes / Trailers vorenthalten, soweit bis die Boots-Einweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
13. Ersatzfahrzeug
Kann das gebuchte Fahrzeug bei Citycharter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Boot bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Boot angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Booten erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges Nebenkosten, wie Liegeplatzgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.
14. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich, Citycharter muss aber vorher benachrichtigt werden. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten
15. Beschränkung der Haftung
15.1 Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf dreimal den Tagesmietpreis begrenzt.
16. Ausschlussfrist, Verjährung
16.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Bootes / Trailers bei Citycharter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt. 16.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist. 16.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
17. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
17.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass CityCharter seine persönlichen Daten speichert. 17.2 Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Bootes / Trailers, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
18. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
19. Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Der Anmietung eines Reisemobiles liegt ein Mietvertrag zugrunde und keine gebündelten Leistungen (Reiseveranstaltung).